VGH Bayern - Beschluss vom 24.07.2001
1 N 98.2529
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 3 Abs. 2 S. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 22 Abs. 1; VwGO § 161 Abs. 2;

Bauleitplanung: Auslegungsfrist als Mindestfrist, Verlagerung von Teilen der Konfliktbewältigung auf das Baugenehmigungsverfahren

VGH Bayern, Beschluss vom 24.07.2001 - Aktenzeichen 1 N 98.2529

DRsp Nr. 2009/18343

Bauleitplanung: Auslegungsfrist als Mindestfrist, Verlagerung von Teilen der Konfliktbewältigung auf das Baugenehmigungsverfahren

1. Es ist unschädlich ist, wenn der Entwurf des Bebauungsplans einen Tag länger als erforderlich ausgelegt worden ist, denn die Frist des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist eine Mindestfrist. Ebenso unschädlich ist, dass dieser weitere (letzte) Tag der Auslegung ein Samstag und damit ein dienstfreier Tag war. Hierbei kann offen bleiben, ob es generell zulässig ist, dass der letzte Tag der Auslegung auf einen arbeitsfreien Tag fällt. 2. Der Interessengegensatz zwischen einer Sportanlage und der in der Nähe befindlichen Wohnbebauung muss nicht vollständig durch den Bebauungsplan bewältigt werden; vielmehr darf ein Teil der Konfliktbewältigung dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren überlassen werden.

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Antragsteller tragen je zur Hälfte die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 40.000 DM festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 3 Abs. 2 S. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 22 Abs. 1; VwGO § 161 Abs. 2;

Gründe:

Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, denn die Hauptbeteiligten haben mit den am 4. und 20. Juli 2001 bei Gericht eingegangenen Erklärungen das Normenkontrollverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.