VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 21.05.2001
5 S 901/99
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 ; BauGB § 1 Abs. 6 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; BauNVO § 1 Abs. 5 ; BauNVO § 1 Abs. 9 ; BauNVO § 1 Abs. 10 ; BauNVO § 8 ; BauNVO § 11 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 281

Bauleitplanung, BauNVO, Qualifizierter Bebauungsplan - Städtebauliche Erforderlichkeit, Belange der Wirtschaft, Verbrauchernahe Versorgung, Einzelhandel, Einzelhandelskonzept, Innenstadt, Nahversorgungsstandorte, Zentrenrelevanz, Sortiment, Feingliederung, Großflächiger Einzelhandelsbetrieb, Bestandsschutz, Gewerbegebiet, Sonstiges Sondergebiet, Bestimmtheitsgebot, Nutzungseinschränkungen, Abwägungsergebnis

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - Aktenzeichen 5 S 901/99

DRsp Nr. 2007/12335

Bauleitplanung, BauNVO, Qualifizierter Bebauungsplan - Städtebauliche Erforderlichkeit, Belange der Wirtschaft, Verbrauchernahe Versorgung, Einzelhandel, Einzelhandelskonzept, Innenstadt, Nahversorgungsstandorte, Zentrenrelevanz, Sortiment, Feingliederung, Großflächiger Einzelhandelsbetrieb, Bestandsschutz, Gewerbegebiet, Sonstiges Sondergebiet, Bestimmtheitsgebot, Nutzungseinschränkungen, Abwägungsergebnis

»1. Die Änderung eines Bebauungsplans für ein Industriegebiet mit dem Ziel, im Plangebiet - großflächigen - Einzelhandel zu beschränken, um auf der Grundlage eines durch Marktforschungsgutachten getragenen Einzelhandelskonzepts der Gemeinde einerseits die mit erheblichen Investitionen umgestaltete Innenstadt als Einzelhandelszentrum zu festigen und auszubauen und andererseits die Versorgung der Verbraucher in den Nahversorgungslagen der übrigen Stadtquartiere mit einem den Wohngebieten zugeordneten Netz von Einzelhandelsbetrieben mit einem Sortiment für den kurzfristigen Bedarf zu sichern und zu stärken, kann auch dann mit § 1 Abs. 3 BauGB vereinbar sein, wenn nicht konkret nachgewiesen ist, dass ohne diese Beschränkungen andere Einzelhandelsstandorte gefährdet würden oder dass die Innenstadt an Attraktivität verlöre.