OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.07.2001
7a D 198/98.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 3 Abs. 2; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1; BNatSchG § 8a;
Fundstellen:
BRS 64 Nr. 41

Bauleitplanung: Beachtlicher Planmangel bei fehlerhaftem Vermerk über Offenlegung des Bebauungsplans; Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhofserweiterung; Abschätzung der realistischerweise zu erwartenden Eingriffsintensität bei Ausweisung von Gemeinbedarfsflächen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.07.2001 - Aktenzeichen 7a D 198/98.NE

DRsp Nr. 2009/18337

Bauleitplanung: Beachtlicher Planmangel bei fehlerhaftem Vermerk über Offenlegung des Bebauungsplans; Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhofserweiterung; Abschätzung der realistischerweise zu erwartenden Eingriffsintensität bei Ausweisung von Gemeinbedarfsflächen

1. Ein fehlerhafter Vermerk über einen bestimmten Verfahrensablauf - hier Offenlegung des Bebauungsplans - ist kein beachtlicher Mangel des Plans. Entscheidend ist allein, dass der rechtlich vorgeschriebene Verfahrensablauf eingehalten wurde. 2. Für die Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhofserweiterung kann ein unmittelbar anstehender Bedarf für die Friedhofserweiterung nicht verlangt werden. Es genügt, dass bei vorausschauender Betrachtung ein Bedarf in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann. 3. Werden Flächen für den Gemeinbedarf zulässigerweise ohne nähere Konkretisierung ausgewiesen, können die Folgen für Eingriffe in Natur und Landschaft zwangsläufig lediglich geschätzt werden. Dies ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn der Abschätzung konkrete Planentwürfe mit einer realistischerweise zu erwartenden Eingriffsintensität zugrundeliegen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 3 Abs. 2; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1; BNatSchG § 8a;

Gründe:

I.