Bauleitplanung: Beachtlicher Planmangel bei fehlerhaftem Vermerk über Verfahrensablauf; Rechtswirkungen der Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen [EAE 85/95] und angemessene Berücksichtigung; Ausnutzung der im Plan angegebenen Ausbaubreiten von Straßen; Anlegung einer Erschließungsstraße mit eingeschränktem Begegnungsverkehr
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.07.2001 - Aktenzeichen 7a D 20/99.NE
DRsp Nr. 2009/18338
Bauleitplanung: Beachtlicher Planmangel bei fehlerhaftem Vermerk über Verfahrensablauf; Rechtswirkungen der Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen [EAE 85/95] und angemessene Berücksichtigung; Ausnutzung der im Plan angegebenen Ausbaubreiten von Straßen; Anlegung einer Erschließungsstraße mit eingeschränktem Begegnungsverkehr
1. Enthält die Planurkunde eines Bebauungsplans einen fehlerhaften Vermerk über einen bestimmten Verfahrensablauf, so ist dies - anders als ein Mangel der Ausfertigung des Plans - kein beachtlicher Mangel; entscheidend ist allein, dass der rechtlich vorgeschriebene Verfahrensablauf eingehalten wurde.2. Die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) sind anerkannte Regeln der Technik, die nach § 9 Abs. 2StrWG NW beim Bau und bei der Unterhaltung von Straßen "angemessen" zu berücksichtigen sind; als solche beanspruchen sie keine absolute Geltung.3. Wenn die Gemeinde den Vorschlägen der EAE 85/95 entsprechende Straßen- und Wegetypen auswählt und unter Berücksichtigung der Einsatzgrenzen anlegt, bewegt sie sich regelmäßig im Rahmen des Angemessenen; sie ist jedoch nicht gehindert, abweichend von den vorgeschlagenen Typen individuelle Lösungen zu verwirklichen.
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