OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.07.2001
7a D 20/99.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; StrWG (Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen) § 9 Abs. 2;
Fundstellen:
BRS 64 Nr. 20
UPR 2001, 459
VRS 101, 317
ZfBR 2002, 284

Bauleitplanung: Beachtlicher Planmangel bei fehlerhaftem Vermerk über Verfahrensablauf; Rechtswirkungen der Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen [EAE 85/95] und angemessene Berücksichtigung; Ausnutzung der im Plan angegebenen Ausbaubreiten von Straßen; Anlegung einer Erschließungsstraße mit eingeschränktem Begegnungsverkehr

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.07.2001 - Aktenzeichen 7a D 20/99.NE

DRsp Nr. 2009/18338

Bauleitplanung: Beachtlicher Planmangel bei fehlerhaftem Vermerk über Verfahrensablauf; Rechtswirkungen der Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen [EAE 85/95] und angemessene Berücksichtigung; Ausnutzung der im Plan angegebenen Ausbaubreiten von Straßen; Anlegung einer Erschließungsstraße mit eingeschränktem Begegnungsverkehr

1. Enthält die Planurkunde eines Bebauungsplans einen fehlerhaften Vermerk über einen bestimmten Verfahrensablauf, so ist dies - anders als ein Mangel der Ausfertigung des Plans - kein beachtlicher Mangel; entscheidend ist allein, dass der rechtlich vorgeschriebene Verfahrensablauf eingehalten wurde. 2. Die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) sind anerkannte Regeln der Technik, die nach § 9 Abs. 2 StrWG NW beim Bau und bei der Unterhaltung von Straßen "angemessen" zu berücksichtigen sind; als solche beanspruchen sie keine absolute Geltung. 3. Wenn die Gemeinde den Vorschlägen der EAE 85/95 entsprechende Straßen- und Wegetypen auswählt und unter Berücksichtigung der Einsatzgrenzen anlegt, bewegt sie sich regelmäßig im Rahmen des Angemessenen; sie ist jedoch nicht gehindert, abweichend von den vorgeschlagenen Typen individuelle Lösungen zu verwirklichen.