I.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Straße in. Das Grundstück ist knapp 6.000 qm groß, mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut und im übrigen gärtnerisch genutzt. Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans G 460 der Antragsgegnerin.
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