OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.05.2004
7 A 3368/02
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
NuR 2004, 690
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 09.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2210/01

Bauleitplanung: Darstellung einer Konzentrationszone für Windkraftanlagen, Ausschluss bestimmter Bereiche zur Windkraftnutzung, Wirtschaftlich tragbare Erschließungsmöglichkeit, Befreiungen vom Landschaftsschutz

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2004 - Aktenzeichen 7 A 3368/02

DRsp Nr. 2009/18450

Bauleitplanung: Darstellung einer Konzentrationszone für Windkraftanlagen, Ausschluss bestimmter Bereiche zur Windkraftnutzung, Wirtschaftlich tragbare Erschließungsmöglichkeit, Befreiungen vom Landschaftsschutz

1. Zu den Voraussetzungen für die Darstellung einer Konzentrationszone für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -). 2. Für die Rechtmäßigkeit der Darstellung einer Konzentrationszone sind allein die Erwägungen maßgeblich, die tatsächlich Grundlage der Abwägungsentscheidung des Rates der planaufstellenden Gemeinde waren. 3. Ein schlüssiges Gesamtkonzept für den Ausschluss bestimmter Bereiche zur Windkraftnutzung setzt voraus, dass die Erwägungen zur Aussonderung stimmig und widerspruchsfrei sind; die Gemeinde darf sich bei der konkreten Aussonderung bestimmter geeigneter Fläche nicht in Widerspruch zu ihren sonst angewandten Ausschlusskriterien setzen. 4. Schutzabstände zu Siedlungsbereichen bzw. Außenbereichswohnbebauung können so angesetzt werden, dass sie auf der sicheren Seite liegen (hier: 500 bzw. 300 m). 5. Bedenklich erscheinen der generelle Ausschluss von Bereichen mittlerer Windhäufigkeit, Schutzstreifen von 100 m beiderseits von Richtfunkstrecken, generelle Abstände zu Waldrändern von 35 m.