Bauleitplanung: Entbehrlichkeit des Anzeigeverfahrens nach § 11 Abs. 1 BauGB; Nichtbestehen von Schutzinteressen eines Grundstücksnachbarn auf Unterlassen der baulichen Nutzung; Sparsamer Umgang mit Grund und Boden i.S. von § 1a Abs. 1 BauGB; Ausrichtung einer Nachverdichtung an den Vorgaben des § 17 BauNVO; Entbehrlichkeit der Ermittlung konkreter Immissionswerte bei geringem Verkehrsaufkommen
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.01.2001 - Aktenzeichen 7a D 33/99.NE
DRsp Nr. 2009/18319
Bauleitplanung: Entbehrlichkeit des Anzeigeverfahrens nach § 11 Abs. 1BauGB; Nichtbestehen von Schutzinteressen eines Grundstücksnachbarn auf Unterlassen der baulichen Nutzung; Sparsamer Umgang mit Grund und Boden i.S. von § 1a Abs. 1BauGB; Ausrichtung einer Nachverdichtung an den Vorgaben des § 17BauNVO; Entbehrlichkeit der Ermittlung konkreter Immissionswerte bei geringem Verkehrsaufkommen
1. Wird ein Bebauungsplan am bzw. nach dem 1. Januar 1998 bekannt gemacht, kann die Gemeinde davon absehen, ein Anzeigeverfahren nach § 11 Abs. 1BauGB a.F. durchzuführen; die Durchführung eines Anzeigeverfahrens ist ab dem 1. Januar 1998 kein Formerfordernis für das wirksame Zustandekommen eines Bebauungsplans (mehr).2. Das private Interesse eines Grundstückseigentümers, dass ein an sein Eigentum angrenzendes unbebautes Areal weiterhin baulich ungenutzt bleibt, ist nicht besonders schützenswert; denn kein Grundstückseigentümer hat einen Anspruch darauf, dass fremdes Eigentum baulich ungenutzt bleibt, damit er die Vorteile der unmittelbaren Nachbarschaft unbebauten Geländes genießen kann.
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