OVG Niedersachsen - Urteil vom 18.09.2001
1 L 3779/00
Normen:
BauGB § 1; BauNVO § 1 Abs. 10;
Fundstellen:
BauR 2002, 906
BRS 64 Nr. 31
DVBl 2002, 713
DWW 2002, 333
UPR 2002, 280
ZfBR 2002, 378
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 28.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 111/98

Bauleitplanung: Ermessenseinschränkung bei Planänderung, Bestandsschutz für Fremdkörper nach BauNVO § 1 Abs. 10, Überplanung von überwiegend bebauten Gebieten

OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.09.2001 - Aktenzeichen 1 L 3779/00

DRsp Nr. 2009/18355

Bauleitplanung: Ermessenseinschränkung bei Planänderung, "Bestandsschutz für Fremdkörper" nach BauNVO § 1 Abs. 10, Überplanung von "überwiegend bebauten Gebieten"

1. Eine Gemeinde kann im Falle einer (teilweisen) Planänderung ihr Planungsermessen nicht mehr so frei ausüben wie bei der Neuaufstellung eines B-plans, weil das Vertrauen eines Betroffenen in die bisherigen Festsetzungen grundsätzlich umso schutzwürdiger und stärker zu gewichten ist, je weiter sie realisiert worden sind. 2. § 1 Abs. 10 BauNVO bietet die Rechtsgrundlage für die Planung eines erweiterten "Bestandsschutzes für Fremdkörper" in einem andersartigen Baugebiet. Größere Anlagen mit erheblichem Umfang wie zusammenhängende Industrieflächen erfordern regelmäßig die Festsetzung eines eigenen Baugebiets.