OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.07.1990
11a NE 59/86
Normen:
BauNVO § 23; BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 1a;
Fundstellen:
BRS 50 Nr. 28
NVwZ-RR 1991, 118
UPR 1991, 80

Bauleitplanung: Fehlen des unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung, Widersprüchliche Festsetzung von Geschoß- und Grundflächenzahlen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.07.1990 - Aktenzeichen 11a NE 59/86

DRsp Nr. 2009/18149

Bauleitplanung: Fehlen des unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung, Widersprüchliche Festsetzung von Geschoß- und Grundflächenzahlen

1. Das teilweise Fehlen der Abgrenzung des unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung (Nr. 15.13. der Anlage zur PlanzVO) in einem Bebauungsplan führt zu dessen Gesamtnichtigkeit. 2. Die Festsetzung von Geschoß- und Grundflächenzahlen ist unwirksam, wenn diese jeweils zwei überbaubaren Grundstücksflächen zugeordnet sind, für die unterschiedliche Geschoßzahlen festgesetzt sind.

Normenkette:

BauNVO § 23; BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 1a;

Gründe: