Bauleitplanung: Fehlende hinreichende Bestimmtheit der Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen, Abstimmung zwischen gemeindlicher Bauleitplanung und bahnrechtlicher Fachplanung
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.1993 - Aktenzeichen 11a B 2255/93.NE
DRsp Nr. 2009/18198
Bauleitplanung: Fehlende hinreichende Bestimmtheit der Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen, Abstimmung zwischen gemeindlicher Bauleitplanung und bahnrechtlicher Fachplanung
1. Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (vgl. § 3 Abs. 1BImSchG) können gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24BauGB bauliche und sonstige technische Vorkehrungen im Bebauungsplan festgesetzt werden. Den Vorkehrungen müssen die konkret vorzunehmenden Maßnahmen mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden können.2. Die Bebauungsplanfestsetzung "Lärmschutz (vegetativ) Höhe = 3 m über Gradiente" an der Neubautrasse einer Kreisstraße zum Schutz eines allgemeinen Wohngebietes ist nicht hinreichend konkret und wegen mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit unwirksam.3. Zu den Anforderungen an eine Lärmprognose unter Berücksichtigung der Verkehrslärmschutzverordnung.4. Gemeindliche Bauleitplanung und bahnrechtliche Fachplanung sind sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht aufeinander abzustimmen (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48/86 -, DVBl 1989, 456 (459 f.). Die Überplanung einer Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe einer Bahnlinie, die zur Hochgeschwindigkeitsstrecke ausgebaut wird, als allgemeines Wohngebiet kann bedenklich sein.