VGH Bayern - Urteil vom 07.11.2001
1 N 98.3032
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 5 S. 2 Nr. 7; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15; BayNatSchG (Naturschutzgesetz Bayern) Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2002, 990
BayVBl 2002, 470
BRS 64 Nr. 213
NuR 2002, 495
UPR 2002, 149

Bauleitplanung: Festsetzung als Gründfläche trotz Landschaftsschutzverordnung

VGH Bayern, Urteil vom 07.11.2001 - Aktenzeichen 1 N 98.3032

DRsp Nr. 2009/18361

Bauleitplanung: Festsetzung als Gründfläche trotz Landschaftsschutzverordnung

Eine naturschutzrechtliche Verordnung des Landkreises, die auf einem Grundstück den Baum- und Krautbestand als Landschaftsbestandteil schützt (Art. 12 Abs. 1 BayNatSchG), hindert die Gemeinde nicht in jedem Fall, das Grundstück durch Bebauungsplan als öffentliche oder private Grünfläche festzusetzen.

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 5 S. 2 Nr. 7; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15; BayNatSchG (Naturschutzgesetz Bayern) Art. 12 Abs. 1;

Gründe:

I.