VGH Bayern - Urteil vom 06.08.2001
15 N 99.463
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11; BauGB § 10 Abs. 1; BayStrWG (Straßen- und Wegegesetz Bayern) Art. 23 Abs. 3; BayStrWG (Straßen- und Wegegesetz Bayern) Art. 38 Abs. 3; BayStrWG (Straßen- und Wegegesetz Bayern) Art. 46;
Fundstellen:
DVBl 2002, 720
ZfBR 2002, 378

Bauleitplanung: Festsetzung einer Gemeindeverbindungsstraße, Aufschiebend bedingt gefasster Satzungsbeschluss

VGH Bayern, Urteil vom 06.08.2001 - Aktenzeichen 15 N 99.463

DRsp Nr. 2009/18346

Bauleitplanung: Festsetzung einer Gemeindeverbindungsstraße, Aufschiebend bedingt gefasster Satzungsbeschluss

1. Ein geplanter Straßenabschnitt braucht keine eigenständige Verkehrsfunktion zu haben, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Gefahr eines Planungstorsos offenkundig nicht besteht. 2. Zur Wirksamkeit eines unter einer aufschiebenden Bedingung gefassten Satzungsbeschlusses über einen Bebauungsplan.

I. Der Bebauungsplan mit Grünordnungsplan Nr. 103 "Erschließungsstraße T... neu" der Antragsgegnerin vom 13. Mai 1998 ist nichtig, soweit darin die bauliche Nutzung auf dem Grundstück Fl.Nr. 621 festgesetzt ist.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

II. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegnerin 1/5 und jede der Antragstellerinnen 2/5 zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11; BauGB § 10 Abs. 1; BayStrWG (Straßen- und Wegegesetz Bayern) Art. 23 Abs. 3; BayStrWG (Straßen- und Wegegesetz Bayern) Art. 38 Abs. 3; BayStrWG (Straßen- und Wegegesetz Bayern) Art. 46;

Gründe:

A.