I. Der Bebauungsplan mit Grünordnungsplan Nr. 103 "Erschließungsstraße T... neu" der Antragsgegnerin vom 13. Mai 1998 ist nichtig, soweit darin die bauliche Nutzung auf dem Grundstück Fl.Nr. 621 festgesetzt ist.
Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
II. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegnerin 1/5 und jede der Antragstellerinnen 2/5 zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
A.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|