I. Der Bebauungsplan Gewerbegebiet ******** der Stadt **********, in Kraft gesetzt am 2. April 1990, ist nichtig, soweit er eine Immissionsschutzfläche festsetzt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
I.
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