VGH Bayern - Beschluß vom 10.02.1976
169 I 72
Normen:
BBauG § 2 Abs. 6; BBauG § 9 Abs. 6; BBauG § 13;
Fundstellen:
BRS 30 Nr. 9

Bauleitplanung: Grundsätze des Aufstellungsverfahrens, Fehlender Hinweis und mangelnde Aktualität des Planentwurfs

VGH Bayern, Beschluß vom 10.02.1976 - Aktenzeichen 169 I 72

DRsp Nr. 2009/17364

Bauleitplanung: Grundsätze des Aufstellungsverfahrens, Fehlender Hinweis und mangelnde Aktualität des Planentwurfs

1. Ein Bebauungsplan ist grundsätzlich unwirksam, wenn der Planentwurf nach der öffentlichen Auslegung geändert und diese nicht wiederholt oder nicht das Verfahren nach § 13 BBauG durchgeführt worden ist. 2. Gibt die Begründung eines Bebauungsplanes zu einem zentralen Punkt der Planung keinen begründeten Hinweis, so führt dies grundsätzlich zur Ungültigkeit des Planes. 3. Die Begründung des Planentwurfs kann nicht als Planbegründung übernommen werden, wenn sie aufgrund von Änderungen des Planinhalts nicht mehr dem letzten Stand entspricht.

Normenkette:

BBauG § 2 Abs. 6; BBauG § 9 Abs. 6; BBauG § 13;
Fundstellen
BRS 30 Nr. 9