OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.07.2001
7a D 173/97.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; LWG (Wassergesetz Nordrhein-Westfalen) § 51a;
Fundstellen:
BRS 64 Nr. 37

Bauleitplanung: Hinreichende Bestimmtheit eines Bebauungsplans bei Wiedergabe topografischer und baulicher Gegebenheiten; Vorgabe geeigneter technischer Maßnahmen bezüglich der Entwässerung des Niederschlagswassers

OVG Nordrhein-Westfalen, vom 16.07.2001 - Aktenzeichen 7a D 173/97.NE

DRsp Nr. 2009/18340

Bauleitplanung: Hinreichende Bestimmtheit eines Bebauungsplans bei Wiedergabe topografischer und baulicher Gegebenheiten; Vorgabe geeigneter technischer Maßnahmen bezüglich der Entwässerung des Niederschlagswassers

1. Enthält die Planurkunde eines Bebauungsplans auch die Wiedergabe topografischer und baulicher Gegebenheiten, ist der Plan nicht etwa bereits deshalb unbestimmt, weil sich der Laie zum Verständnis dieser Wiedergaben ggf. fachlicher Beratung zu bedienen hat; entscheidend ist, ob die im Plan getroffenen Festsetzungen hinreichend bestimmt sind. 2. Hinsichtlich der Entwässerung des Niederschlagswassers kann sich der Plangeber darauf beschränken, in den textlichen Festsetzungen die Anlage "geeigneter technischer Maßnahmen" vorzugeben, deren Details im Baugenehmigungsverfahren festzulegen sind, wenn sich z.B. aus der Begründung oder eingeholten Gutachten ergibt, was für Maßnahmen (hier: Anlage von Versickerungsschächten) gemeint sind.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6; LWG (Wassergesetz Nordrhein-Westfalen) § 51a;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wandten sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der einen ihrem Grundstück gegenüberliegenden unbebauten Geländestreifen als allgemeines Wohngebiet auswies. Der Antrag, den Bebauungsplan für nichtig zu erklären, hatte keinen Erfolg.

II.