Bauleitplanung: mit der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung zusammenhängendes öffentliches Interesse
OVG Lüneburg, Urteil vom 09.07.1990 - Aktenzeichen 6 C 19/88
DRsp Nr. 2009/17278
Bauleitplanung: mit der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung zusammenhängendes öffentliches Interesse
Dient die Planung oder Planänderung in erster Linie der Förderung privater Interessen und leitet sie damit eine Entwicklung ein, die jede Planung letztendlich zerstören muß, ist ein solcher Bebauungsplan nichtig.