OVG Lüneburg - Urteil vom 09.07.1990
6 C 19/88
Normen:
BauGB § 1 Abs. 1; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 2 Abs. 4;
Fundstellen:
BRS 50 Nr. 14

Bauleitplanung: mit der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung zusammenhängendes öffentliches Interesse

OVG Lüneburg, Urteil vom 09.07.1990 - Aktenzeichen 6 C 19/88

DRsp Nr. 2009/17278

Bauleitplanung: mit der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung zusammenhängendes öffentliches Interesse

Dient die Planung oder Planänderung in erster Linie der Förderung privater Interessen und leitet sie damit eine Entwicklung ein, die jede Planung letztendlich zerstören muß, ist ein solcher Bebauungsplan nichtig.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 1; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 2 Abs. 4;
Fundstellen
BRS 50 Nr. 14