Bauleitplanung: Nichtigkeit einer Veränderungssperre bzw. deren Verlängerung mangels Konkretisierung der Planungsabsichten
OVG Berlin, Urteil vom 02.12.1988 - Aktenzeichen 2 A 3.87
DRsp Nr. 2009/17194
Bauleitplanung: Nichtigkeit einer Veränderungssperre bzw. deren Verlängerung mangels Konkretisierung der Planungsabsichten
1. Waren weder im Zeitpunkt ihres Erlasses noch im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens die zugrundeliegenden Planungsabsichten für das betroffene Grundstück in dem erforderlichen Mindestmaß konkretisiert, ist eine Veränderungssperre nichtig.2. Eine Verordnung über die Verlängerung einer Veränderungssperre ist unwirksam, wenn die zu verlängernde Veränderungssperre selbst nichtig ist.3. § 14 Abs. 1 BBauG/BauGB erlaubt die nachträgliche Heilung einer fehlerhaften Veränderungssperre nicht.