VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 12.07.2001
5 S 343/00
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 ; BauNVO § 23 Abs. 5 ; StrG § 5 Abs. 6 Satz 1 ;

Bauleitplanung: Planinhalt, Beschränkung, Bestimmtheitsgebot, Abwägung, Stellplätze Erreichbarkeit, öffentlicher Fußweg, Parkierungskonzept

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2001 - Aktenzeichen 5 S 343/00

DRsp Nr. 2008/7954

Bauleitplanung: Planinhalt, Beschränkung, Bestimmtheitsgebot, Abwägung, Stellplätze Erreichbarkeit, öffentlicher Fußweg, Parkierungskonzept

»1. Zur Unbestimmtheit der gewollten Beschränkung des normativen Inhalts eines Bebauungsplans. 2. Zur (Abwägungs-)Fehlerhaftigkeit einer Planung, die den Fahrgassenraum im Bereich notwendiger Stellplätze als selbständigen öffentlichen Fußweg ausweist. 3. Zur (Abwägungs-)Fehlerhaftigkeit eines planerischen Parkierungskonzepts, das die (Neu-)Anlegung einer Vielzahl von Stellplätzen (hier: weit über 100) Entscheidungen der Baurechtsbehörde nach § 23 Abs. 5 BauNVO überlässt.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 ; BauNVO § 23 Abs. 5 ; StrG § 5 Abs. 6 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "Innenstadt II" der Antragsgegnerin vom 29.04.1997.

Die Antragsteller zu 1 sind Miteigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 35/8 auf Gemarkung der Antragsgegnerin, auf dem sich das 11-geschossige Gebäude "Haus an der Alb" befindet. Das im Jahre 1964 auf der Grundlage einer Baugenehmigung für ein Hotel errichtete Gebäude wird mittlerweile als Appartement-Hochhaus genutzt. Im Zusammenhang mit der Aufteilung des Gebäudes in Eigentumswohnungen wurden die umliegenden Flächen auf mehrere kleine Grundstücke aufgeteilt.