Bauleitplanung: Straßenplanung durch planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan, Erforderlichkeit der Immissionsminderung dienender Festsetzungen, Einbeziehung eines Bürgervotums in die Abwägung, Kombination von aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen als Abwägungsergebnis
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.03.1998 - Aktenzeichen 7a D 172/95.NE
DRsp Nr. 2009/18267
Bauleitplanung: Straßenplanung durch planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan, Erforderlichkeit der Immissionsminderung dienender Festsetzungen, Einbeziehung eines Bürgervotums in die Abwägung, Kombination von aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen als Abwägungsergebnis
1. Zur Erforderlichkeit der Immissionsminderung dienender Festsetzungen in einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan ("Südumgehung" Gewelsberg).2. Die Auslegung zur beabsichtigten Bebauungsplanung eingeholter Gutachten ist jedenfalls dann nicht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erforderlich, wenn dem Informationszweck dieser Vorschrift durch die ausgelegten Unterlagen genügt ist.3. In die Abwägung darf der Rat Ergebnisse eines "Bürgervotums" einbeziehen.4. Ergebnis einer sachgerechten Abwägung kann die Festsetzung einer Kombination von aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen zur Abwehr von Lärmbeeinträchtigungen sein.
Normenkette:
BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 3 Abs. 2 S. 1; BauGB § 3 Abs. 2 S. 4; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 16; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24; BImSchG § 41; BImSchG § 42; 16. BimSchV; 23. BimSchV; BNatSchG § 8; BNatSchG § 8a; LG NW (Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen) § 4; StrWG NW (Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen) § 38 Abs. 1; StrWG NW (Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen) § 38 Abs. 4 S. 2; StrWG NW (Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen) § 38 Abs. S. 3;
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