OVG Niedersachsen - Urteil vom 18.06.2003
1 KN 56/03
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6; BauGB § 35 Abs. 3; BauGB § 245b Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NuR 2003, 771
RdL 2003, 315
UPR 2003, 454
ZfBR 2003, 790

Bauleitplanung: Unzulässigkeit einer Veränderungssperre mangels Zielerreichung durch einen Bebauungsplan, Unzulässigkeit einer nur auf den Flächennutzungsplan gestützten Veränderungssperre

OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.06.2003 - Aktenzeichen 1 KN 56/03

DRsp Nr. 2009/18422

Bauleitplanung: Unzulässigkeit einer Veränderungssperre mangels Zielerreichung durch einen Bebauungsplan, Unzulässigkeit einer nur auf den Flächennutzungsplan gestützten Veränderungssperre

1. Das Planungsziel einer Flächengemeinde, die Errichtung von Windenergieanlagen für nahezu das gesamte Gemeindegebiet zu steuern, lässt sich im Regelfall mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht erreichen. Die Sicherung einer solchen Planung durch eine Veränderungssperre ist unzulässig (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 MN 297/02 -, BauR 2003, 508). 2. Eine Veränderungssperre auf der Ebene der Flächennutzungsplanung ist ausgeschlossen (vgl auch § 245b Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6; BauGB § 35 Abs. 3; BauGB § 245b Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Antragsteller der unter dem obigen Aktenzeichen 1 KN 56/03 zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Normenkontrollverfahren begehren die Feststellung der Nichtigkeit einer von der Antragsgegnerin erlassenen Veränderungssperre, die zur Folge hat, dass Vorhaben der Antragsteller auf Errichtung von Windenergieanlagen nicht durchgeführt werden dürfen.