OVG Niedersachsen - Urteil vom 25.06.2001
1 K 1850/00
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 9 Abs. 5 Nr. 1; BImSchG § 50;
Fundstellen:
BauR 2001, 1862
BRS 64 Nr. 15
NdsRpfl 2001, 428
NVwZ-RR 2002, 172
UPR 2001, 454
ZfBR 2001, 570

Bauleitplanung: Verletzung des Abwägungsgebots hinsichtlich des aktiven und passiven Lärmschutzes

OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.06.2001 - Aktenzeichen 1 K 1850/00

DRsp Nr. 2009/18335

Bauleitplanung: Verletzung des Abwägungsgebots hinsichtlich des aktiven und passiven Lärmschutzes

1. Dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG kommt als Element geordneter städtebaulicher Entwicklung insbesondere bei einer Neuplanung auf bisher unbebauten Flächen besondere Bedeutung zu. 2. Eine prognostizierte Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für Wohngebiete um 5 dB(A) macht es erforderlich, dass die Gemeinde alle Möglichkeiten des aktiven und passiven Lärmschutzes auslotet. Allein die Kennzeichnung des Wohngebietes als "lärmvorbelastet" reicht zur ordnungsgemäßen Abwägung nicht aus.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 9 Abs. 5 Nr. 1; BImSchG § 50;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan N-607 C der Antragsgegnerin, mit dem diese in Nachbarschaft zu dem Firmengelände der Antragstellerin allgemeines Wohngebiet (WA-Gebiet) und daran nach Osten anschließend reines Wohngebiet (WR-Gebiet) festsetzt. Die Antragstellerin befürchtet Eingriffe in den Bestand und die geplante Entwicklung des gewerblichen Betriebes durch die heranrückende Wohnbebauung.