OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.05.1976
XI A 524/75
Normen:
BBauG § 17 Abs. 2; BBauG § 17 Abs. 3;
Fundstellen:
BRS 30 Nr. 78
ZMR 1977, 215
ZMR 1978, 343
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 18.02.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 460/74

Bauleitplanung: Voraussetzungen für den Erlaß einer neuen Veränderungssperre anstelle der Verlängerung einer bereits erlassenen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.1976 - Aktenzeichen XI A 524/75

DRsp Nr. 2009/18083

Bauleitplanung: Voraussetzungen für den Erlaß einer neuen Veränderungssperre anstelle der Verlängerung einer bereits erlassenen

Statt einer zweiten Verlängerung einer Veränderungssperre gem § 17 Abs. 2 BBauG darf eine neue Veränderungssperre gem § 17 Abs. 3 BBauG nur beschlossen werden, wenn "besondere Umstände" im Sinne von aaO Abs. 2 eine weitere Planungssicherung erfordern. Dasselbe gilt für den Erlaß einer neuen Veränderungssperre für das "fünfte" und nachfolgende Jahr.

Normenkette:

BBauG § 17 Abs. 2; BBauG § 17 Abs. 3;

Gründe:

I.