VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 04.05.2001
3 S 597/00
Normen:
BauNVO § 6 F. 1990 ;
Fundstellen:
VBlBW 2001, 487
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 03.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2421/99

BauNVO, Nachbarschutz Bauplanungsrecht: Boarding-House, Wohnnutzung, Mischungsverhältnis, Nachbarschutz

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2001 - Aktenzeichen 3 S 597/00

DRsp Nr. 2008/7830

BauNVO, Nachbarschutz Bauplanungsrecht: Boarding-House, Wohnnutzung, Mischungsverhältnis, Nachbarschutz

»1. Zur Unzulässigkeit eines Boarding-Houses mit Wohn- und Beherbergungscharakter, das weniger als die Hälfte der Fläche des die Bebaubarkeit des Grundstücks nahezu ausschöpfenden und ansonsten gewerblich genutzten Bauvorhabens in Anspruch nimmt, in einem auf das Baugrundstück beschränkten Mischgebiet. 2. Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung begründen grundsätzlich einen subjektiv-öffentlichen Anspruch jedes im Plangebiet ansässigen Nachbarn auf Wahrung der Gebietsart (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 02.02.2000 - 4 B 87/99 - Buchholz 406.19, Nachbarschutz Nr. 162 = NVwZ 2000, 679 ff. = DÖV 2000, 640 f. = VBlBW 2000, 361 f. = BauR 2000, 1019 f.). Dies gilt auch für diejenigen Planbetroffenen, deren Grundstück außerhalb des durch das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung in seinem Charakter betroffenen Baugebiets liegt (a.A. zu einem festgesetzten Gewerbegebiet: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.06.1999 - 10 S 44/99 -, VBlBW 2000, 78 ff.).«

Normenkette:

BauNVO § 6 F. 1990 ;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.