VGH Hessen - Beschluss vom 25.05.2001
4 TG 764/01
Normen:
HBauO § 61 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DÖV 2002, 352
DÖV 2002, 958
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 24.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 G 100/01

Bauordnungsrecht - Vorbeugendes Einschreiten, Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde, Werbetafeln auf fahrbarem Anhänger, Unterlassungsanordnung, Gefahrenabwehr, gesamtes Kreisgebiet

VGH Hessen, Beschluss vom 25.05.2001 - Aktenzeichen 4 TG 764/01

DRsp Nr. 2007/24135

Bauordnungsrecht - Vorbeugendes Einschreiten, Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde, Werbetafeln auf fahrbarem Anhänger, Unterlassungsanordnung, Gefahrenabwehr, gesamtes Kreisgebiet

»1. § 61 Abs. 2 HBO ermächtigt die Bauaufsichtsbehörden, soweit ein rechtlicher Zusammenhang u. a. mit der Errichtung baulicher Anlagen gegeben ist, auch bereits vorbeugend zur Verhinderung eines sonst in Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintretenden rechtswidrigen Zustandes einzuschreiten. 2. Die Anordnung, die Errichtung einer baulichen Anlage zu unterlassen, darf sich auch auf den gesamten räumlichen Zuständigkeitsbereich der Bauaufsichtsbehörde beziehen, wenn die Errichtung der Anlage an jeder Stelle des Zuständigkeitsgebietes der Behörde rechtswidrig wäre.«

Normenkette:

HBauO § 61 Abs. 2 ;

Gründe:

I.