VG Gießen, vom 24.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 G 100/01
Bauordnungsrecht - Vorbeugendes Einschreiten, Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde, Werbetafeln auf fahrbarem Anhänger, Unterlassungsanordnung, Gefahrenabwehr, gesamtes Kreisgebiet
VGH Hessen, Beschluss vom 25.05.2001 - Aktenzeichen 4 TG 764/01
DRsp Nr. 2007/24135
Bauordnungsrecht - Vorbeugendes Einschreiten, Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde, Werbetafeln auf fahrbarem Anhänger, Unterlassungsanordnung, Gefahrenabwehr, gesamtes Kreisgebiet
»1. § 61 Abs. 2HBO ermächtigt die Bauaufsichtsbehörden, soweit ein rechtlicher Zusammenhang u. a. mit der Errichtung baulicher Anlagen gegeben ist, auch bereits vorbeugend zur Verhinderung eines sonst in Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintretenden rechtswidrigen Zustandes einzuschreiten.2. Die Anordnung, die Errichtung einer baulichen Anlage zu unterlassen, darf sich auch auf den gesamten räumlichen Zuständigkeitsbereich der Bauaufsichtsbehörde beziehen, wenn die Errichtung der Anlage an jeder Stelle des Zuständigkeitsgebietes der Behörde rechtswidrig wäre.«
Normenkette:
HBauO § 61 Abs. 2 ;
Gründe:
I.
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