OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.04.2023
8 C 10462/22.OVG
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 13a Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Bauplanerische Abwägung im Hinblick auf mögliche Lärmbeeinträchtigungen eines im Bebauungsplan festgesetzten Wohngebiets durch einen benachbarten Gewerbebetrieb; Aufstellung des Bebauungsplans für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.04.2023 - Aktenzeichen 8 C 10462/22.OVG

DRsp Nr. 2023/7722

Bauplanerische Abwägung im Hinblick auf mögliche Lärmbeeinträchtigungen eines im Bebauungsplan festgesetzten Wohngebiets durch einen benachbarten Gewerbebetrieb; Aufstellung des Bebauungsplans für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren

Zu den Anforderungen an die bauplanerische Abwägung im Hinblick auf mögliche Lärmbeeinträchtigungen eines im Bebauungsplan festgesetzten Wohngebiets durch einen benachbarten Gewerbebetrieb sowie hinsichtlich des durch den außerhalb des Plangebiets durch zusätzlichen Verkehr verursachten Lärm.

Tenor

Der am 1. Februar 2022 beschlossene Bebauungsplan "Z./A." der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 13a Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan "Z./A." der Antragsgegnerin.