BVerwG - Urteil vom 21.03.2002
4 CN 14.00
Normen:
BauGB § 1 Abs. 1, 6 ; BauGB-MaßnahmenG § 7 ;
Fundstellen:
BVerwGE 116, 144
BauR 2002, 1650
DVBl 2002, 1469
DÖV 2002, 1038
NuR 2003, 222
ZfBR 2002, 795
Vorinstanzen:
OVG Saarland, vom 28.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 N 8/99

Bauplanungsrecht - Bauleitplanung; Vorhaben- und Erschließungsplan; Abwägungsgebot; Eigentumsschutz; Beseitigung von Niederschlagswasser; planerische Konfliktbewältigung; Unterlieger; Oberlieger

BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - Aktenzeichen 4 CN 14.00

DRsp Nr. 2002/12785

Bauplanungsrecht - Bauleitplanung; Vorhaben- und Erschließungsplan; Abwägungsgebot; Eigentumsschutz; Beseitigung von Niederschlagswasser; planerische Konfliktbewältigung; Unterlieger; Oberlieger

»1. Das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB vermittelt den Anwohnern in der Nachbarschaft des Plangebiets eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und mehr als geringfügig sind. 2. Der Bauleitplanung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen - auch außerhalb des Plangebiets - keinen Schaden nehmen. 3. Planbedingte Missstände (wie z.B. die Gefahr von Kellerüberflutungen), die den Grad der Eigentumsverletzung erreichen, setzen der Planung äußerste, im Wege der Abwägung nicht überwindbare, Grenzen. Sie machen Vorkehrungen erforderlich, welche die Beeinträchtigungen jedenfalls auf das Maß zurückführen, das die Schutzgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch zulässt.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 1, 6 ; BauGB-MaßnahmenG § 7 ;

Gründe: