BVerwG - Urteil vom 18.05.2001
4 C 8.00
Normen:
BauNVO §§ 3, 13 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2002, 148
DÖV 2001, 956
GewArch 2001, 437
NJW 2002, 1285
UPR 2001, 446
Vorinstanzen:
VG Göttingen, vom 27.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 2456/94
OVG Lüneburg, vom 08.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 2869/98

Bauplanungsrecht - Büroräume; freiberuflich Tätiger; Wirtschaftsprüfer; Steuerberater; Nutzungsänderung; Wohnung; Wohngebiet.

BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - Aktenzeichen 4 C 8.00

DRsp Nr. 2001/15884

Bauplanungsrecht - Büroräume; freiberuflich Tätiger; Wirtschaftsprüfer; Steuerberater; Nutzungsänderung; Wohnung; Wohngebiet.

»Die Regel, dass die nach § 13 BauNVO in Wohngebieten zulässigen Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger insgesamt nicht größer sein dürfen als eine Wohnung (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 34.81 - NJW 1986, 1004; Buchholz 406.12 § 13 BauNVO Nr. 4), ist nicht rechtssatzartig anzuwenden, sondern hat als "Faustregel" nur eine - im konkreten Fall widerlegbare - indizielle Aussagekraft.«

Normenkette:

BauNVO §§ 3, 13 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Wohnräumen in Büroräume und wendet sich gegen das mit der Versagung der Baugenehmigung ausgesprochene Verbot, diese Räume für Bürozwecke zu nutzen.

Der Kläger erwarb im Jahre 1989 das mit einem Mehrfamilienwohnhaus bebaute Grundstück in Göttingen, um - wie er im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angegeben hat - im Keller- und im Erdgeschoss des Hauses eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterpraxis einzurichten. Er übt seine Tätigkeit in einer Einzelpraxis und in mehreren Gesellschaften aus. Gegenüber dem Berufungsgericht hat er angegeben, dass er etwa 12 Mitarbeiter beschäftige.