I.
Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Wohnräumen in Büroräume und wendet sich gegen das mit der Versagung der Baugenehmigung ausgesprochene Verbot, diese Räume für Bürozwecke zu nutzen.
Der Kläger erwarb im Jahre 1989 das mit einem Mehrfamilienwohnhaus bebaute Grundstück in Göttingen, um - wie er im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angegeben hat - im Keller- und im Erdgeschoss des Hauses eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterpraxis einzurichten. Er übt seine Tätigkeit in einer Einzelpraxis und in mehreren Gesellschaften aus. Gegenüber dem Berufungsgericht hat er angegeben, dass er etwa 12 Mitarbeiter beschäftige.
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