VG Stuttgart - Urteil vom 20.05.2015
2 K 2227/12
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 10; BauGB § 12 Abs. 1 S. 1; BauGB § 214 Abs. 4; LBO BW § 58 Abs. 1 S. 1;

Bauplanungsrecht - Durchführungspflicht; Durchführungsvertrag; Bebauungsplan, funktionslos; Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes; Teilgebiet; Teilnichtigkeit; Vorhabenbezogener Bebauungsplan

VG Stuttgart, Urteil vom 20.05.2015 - Aktenzeichen 2 K 2227/12

DRsp Nr. 2015/10557

Bauplanungsrecht - Durchführungspflicht; Durchführungsvertrag; Bebauungsplan, funktionslos; Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes; Teilgebiet; Teilnichtigkeit; Vorhabenbezogener Bebauungsplan

1. Vorhabenbezogene Bebauungspläne ohne eine vertragliche Verpflichtung des Vorhabenträgers, das Vorhaben durchzuführen, sind unwirksam. 2. Die Festsetzungen eines Bebauungsplanes können auch in Bezug auf ein Teilgebiet funktionslos geworden sein, wenn der Plangeltungsbereich aus mehreren räumlich voneinander getrennten Teilgebieten besteht und sich die planwidrige Nutzung auf ein gesamtes Teilgebiet erstreckt. Dies gilt insbesondere, wenn das planwidrig genutzte Teilgebiet in der späteren Planung Gegenstand einer abweichenden (unwirksamen) Bauleitplanung wurde.

Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 28.06.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums X vom 13.06.2012 werden aufgehoben; die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung für den Anbau eines Backvorbereitungsraums mit Tiefkühlzelle und den Ausbau einer Backvorbereitungszelle im Pfandraum auf dem Grundstück X in K. nach Maßgabe des Bauantrags vom 24.01.2011 zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.