VG Stuttgart, vom 02.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2710/92
VGH Baden-Württemberg, vom 09.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 3434/94
Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht, Begriff des Erschlossenseins bei Hinderung der Bebaubarkeit, Erschließungsbeitragspflicht bei ausschließlich zulässiger unterwertiger Bebauung
BVerwG, Urteil vom 25.10.1996 - Aktenzeichen 8 C 21.95
DRsp Nr. 1997/282
Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht, Begriff des Erschlossenseins bei Hinderung der Bebaubarkeit, Erschließungsbeitragspflicht bei ausschließlich zulässiger unterwertiger Bebauung
»1. Eine natürliche Gegebenheit auf einem Grundstück (hier: Abhang), die dessen Bebaubarkeit hindert, schließt ein Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur aus, wenn das Hindernis nicht mit dem Grundeigentümer zumutbaren (finanziellen) Mitteln ausgeräumt werden kann (im Anschluß an Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 8 C 24.87 - BVerwGE 79, 283 [286 ff.]).2. Der Aufwand finanzieller Mittel ist einem Grundeigentümer zur Beseitigung eines der Bebaubarkeit seines Grundstücks (hier: mit einer Garage) entgegenstehenden Hindernisses zumutbar, wenn er hinter der Wertsteigerung zurückbleibt, die das Grundstück durch die infolge der Beseitigung dieses Hindernisses eintretende Bebaubarkeit erfährt (im Anschluß an Urteil vom 17. Juni 1994 - BVerwG 8 C 22.92 - Buchholz 406.11 § 131BauGB Nr. 92 S. 9 [13]).3. Grundstücke, auf denen ausschließlich eine erschließungsbeitragsrechtlich unterwertige Bebauung zulässig ist, sind nicht geeignet, einer Erschließungsbeitragspflicht nach § 133 Abs. 1BauGB zu unterliegen, und scheiden deshalb schon aus dem Kreis der im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke aus.
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