1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, von der mit Bescheid der Klägerin vom 11.11.2014 erteilten Baugenehmigung der Nutzungsänderung der Gewerbefläche im Erdgeschoss des Anwesens XXX und XXX, Gemarkung XXX, zu einem Drogeriemarkt Gebrauch zu machen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten um die Nutzung einer Gewerbefläche als Drogeriemarkt.
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