VG Karlsruhe - Urteil vom 05.02.2014
2 K 2743/14
Normen:
BauGB § 1 Abs. 1; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 11; BauGB § 14; LVwVfG § 54; LVwVfG § 59; BGB § 134; BGB § 242;

Bauplanungsrecht - Städtebaulicher Vertrag, planersetzend; Planmäßigkeitsgrundsatz; Wirksamkeit öffentlich-rechtlicher Verträge; Baugenehmigung; Unterlassungsanspruch; Rechtsmissbrauch; Widersprüchliches Verhalten

VG Karlsruhe, Urteil vom 05.02.2014 - Aktenzeichen 2 K 2743/14

DRsp Nr. 2015/3512

Bauplanungsrecht - Städtebaulicher Vertrag, planersetzend; Planmäßigkeitsgrundsatz; Wirksamkeit öffentlich-rechtlicher Verträge; Baugenehmigung; Unterlassungsanspruch; Rechtsmissbrauch; Widersprüchliches Verhalten

Verzichtet eine Gemeinde anlässlich der anstehenden Bebauung eines Grundstücks auf den Erlass einer Veränderungssperre, weil sich der Eigentümer vertraglich dazu verpflichtet, bestimmte Grundstücksnutzungen zu unterlassen, kann sie den Eigentümer auf Unterlassung in Anspruch nehmen, wenn dieser danach eine Baugenehmigung für die vertraglich ausgeschlossene Nutzung erlangt. Beruft sich der Eigentümer nach Erhalt der Baugenehmigung auf die Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrages, kann dies rechtsmissbräuchlich sein.

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, von der mit Bescheid der Klägerin vom 11.11.2014 erteilten Baugenehmigung der Nutzungsänderung der Gewerbefläche im Erdgeschoss des Anwesens XXX und XXX, Gemarkung XXX, zu einem Drogeriemarkt Gebrauch zu machen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 1; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 11; BauGB § 14; LVwVfG § 54; LVwVfG § 59; BGB § 134; BGB § 242;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Nutzung einer Gewerbefläche als Drogeriemarkt.