BVerwG - Urteil vom 18.05.2001
4 CN 4.00
Normen:
BauGB § 1 Abs. 1, 3, 5 S. 2 Nr. 5 § 9 Abs. 1 Nr. 15 § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 114, 247
DÖV 2001, 953
JuS 2002, 302
UPR 2001, 443
Vorinstanzen:
OVG Berlin, vom 26.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 6.95

Bauplanungsrecht - Städtebaurecht; Bauleitplanung; Belange des Denkmalschutzes; Denkmalschutzrecht; Erhaltung historischer Ortsteile; Festsetzung privater Grünflächen; Erhaltungsverordnung; Rixdorf (in Berlin).

BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - Aktenzeichen 4 CN 4.00

DRsp Nr. 2001/15888

Bauplanungsrecht - Städtebaurecht; Bauleitplanung; Belange des Denkmalschutzes; Denkmalschutzrecht; Erhaltung historischer Ortsteile; Festsetzung privater Grünflächen; Erhaltungsverordnung; Rixdorf (in Berlin).

»1. Gemeinden und Städten ist es verwehrt, im Gewande des Städtebaurechts Denkmalschutz zu betreiben. Bauplanerische Festsetzungen, die nur vorgeschoben sind, in Wirklichkeit aber Zwecken des Denkmalschutzes dienen, sind rechtswidrig (§ 1 Abs. 1 und 3 BauGB). 2. Ein Bebauungsplan, der auf die Erhaltung eines historisch gewachsenen - denkmalgeschützten oder (einfach) erhaltenswerten - Ortsteils gerichtet ist, überschreitet den Rahmen städtebaulicher Zielsetzungen nicht, wenn er darauf zielt, die überkommene Nutzungsstruktur oder prägende Bestandteile des Orts- und Straßenbildes um ihrer städtebaulichen Qualität willen für die Zukunft festzuschreiben. 3. Die Festsetzung privater Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Hausgärten" nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB kann auch dazu dienen, die künftige städtebauliche Funktion ortsbildprägender Freiflächen zu bestimmen. 4. Die Instrumente der Bauleitplanung und die Erhaltungssatzung (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) können nebeneinander zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets eingesetzt werden. Ob sie gemeinsam zum Einsatz kommen, beurteilt sich nach den städtebaulichen Zielen des Plangebers.«