BVerwG - Urteil vom 28.05.2009
4 CN 2.08
Normen:
BauNVO § 7 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 75
BVerwGE 134, 117
BauR 2009, 1547
DVBl 2009, 1176
DÖV 2009, 960
NVwZ 2010, 40
UPR 2009, 387
ZfBR 2009, 682
Vorinstanzen:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 30/40

Bauplanungsrecht: Anforderungen an die Bestimmtheit bei Verwendung des Begriffs der Infrastruktur als Oberbegriff für alle in einem Sondergebiet zulässigen Nutzungsarten i.R.d. Festsetzung der Zweckbestimmung; Anforderungen an die Zentralität eines Kerngebiets in Abhängigkeit zur Struktur und der Größe der jeweiligen Gemeinde; Städtebauliches Bedürfnis für die Festsetzung eines Nutzungsmixes außerhalb der Möglichkeiten der §§ 6 und 7 BauNVO

BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 4 CN 2.08

DRsp Nr. 2009/16744

Bauplanungsrecht: Anforderungen an die Bestimmtheit bei Verwendung des Begriffs der Infrastruktur als Oberbegriff für alle in einem Sondergebiet zulässigen Nutzungsarten i.R.d. Festsetzung der Zweckbestimmung; Anforderungen an die Zentralität eines Kerngebiets in Abhängigkeit zur Struktur und der Größe der jeweiligen Gemeinde; Städtebauliches Bedürfnis für die Festsetzung eines "Nutzungsmixes" außerhalb der Möglichkeiten der §§ 6 und 7 BauNVO

1. Ein Sondergebiet für infrastukturelle Vorhaben und Maßnahmen unterscheidet sich im Sinne des § 11 Abs. 1 BauNVO wesentlich von einem Kerngebiet, wenn es sich bei einer wertenden Betrachtung von dessen allgemeiner Zweckbestimmung, zentrale Funktionen innerhalb des städtebaulichen Ordnungsgefüges zu erfüllen, deutlich abhebt. Welche Anforderungen an die Zentralität der in § 7 Abs. 1 BauNVO genannten Betriebe und Einrichtungen zu stellen sind, hängt von der Struktur und der Größe der jeweiligen Gemeinde ab. 2. Die in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO normierte Verpflichtung zur Festsetzung der Zweckbestimmung eines Sondergebiets verbietet nicht, verschiedene Nutzungsarten nebeneinander festzusetzen. Eine Kombination verschiedener Nutzungen ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich deren Verträglichkeit aus den Regelungen der Baunutzungsverordnung zur Art der baulichen Nutzung herleiten lässt.

Tenor: