BVerwG - Beschluß vom 29.07.1991
4 B 80.91
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 7 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BRS 52 Nr. 14
BauR 1991, 713
Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 13
DVBl 1992, 32
DÖV 1992, 30
GewArch 1992, 197
NVwZ-RR 1992, 117
UPR 1991, 442
ZfBR 1992, 35
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 05.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen A 38/88
OVG Niedersachsen, vom 12.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 11/90

Bauplanungsrecht: Ausschluß von Vergnügungsstätten [hier: Spielhalle] aus städtebaulichen Gründen

BVerwG, Beschluß vom 29.07.1991 - Aktenzeichen 4 B 80.91

DRsp Nr. 1997/7514

Bauplanungsrecht: Ausschluß von Vergnügungsstätten [hier: Spielhalle] aus städtebaulichen Gründen

Der Ausschluß bestimmter Nutzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO im Bebauungsplan kann wirksam sein, obwohl er nicht allein aus städtebaulichen Gründen erfolgt ist, wenn allein die angegebenen städtebaulichen Gründe eine tragfähige Grundlage für die Festsetzung darstellen (hier: Vergnügungsstätten).

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 7 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die Nutzungsänderung eines Ladengeschäfts in ein Spielautomaten-Cafe. Antrag und Widerspruch blieben erfolglos. Das Verwaltunsgericht hat bei teilweiser Einstellung des Klageverfahrens den Beklagten verpflichtet, für die Errichtung der Spielhalle eine Bebauungsgenehmigung zu erteilen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit das Verfahren noch nicht eingestellt war. Die Klägerin und der Beigeladene zu 2 haben gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt, die die Klägerin jedoch zurückgenommen hat. Der Beschwerde des Beigeladenen zu 2 hat das Berufungsgericht nicht abgeholfen. Die Beschwerde des Beigeladenen zu 2 bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.