Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die Nutzungsänderung eines Ladengeschäfts in ein Spielautomaten-Cafe. Antrag und Widerspruch blieben erfolglos. Das Verwaltunsgericht hat bei teilweiser Einstellung des Klageverfahrens den Beklagten verpflichtet, für die Errichtung der Spielhalle eine Bebauungsgenehmigung zu erteilen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit das Verfahren noch nicht eingestellt war. Die Klägerin und der Beigeladene zu 2 haben gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt, die die Klägerin jedoch zurückgenommen hat. Der Beschwerde des Beigeladenen zu 2 hat das Berufungsgericht nicht abgeholfen. Die Beschwerde des Beigeladenen zu 2 bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
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