VGH Bayern - Urteil vom 11.12.1992
2 N 90.2791
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3, Abs. 5 S. 2 Nr. 4, Nr. 5 § 2 Abs. 3 ; BauNVO § 1 Abs. 9 ;
Fundstellen:
BayVBl 1993, 595
DÖV 1993, 533
GewArch 1993, 258
KirchE 30, 431
VR 1993, 282
ZfBR 1993, 309

Bauplanungsrecht: Ausschluß von Vergnügungsstätten im Bebauungsplan

VGH Bayern, Urteil vom 11.12.1992 - Aktenzeichen 2 N 90.2791

DRsp Nr. 2007/13532

Bauplanungsrecht: Ausschluß von Vergnügungsstätten im Bebauungsplan

In einem religiös geprägten Fremdenverkehrsort kann der Ausschluß bestimmter Arten von Vergnügungsstätten im historischen Ortszentrum zulässig sein.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3, Abs. 5 S. 2 Nr. 4, Nr. 5 § 2 Abs. 3 ; BauNVO § 1 Abs. 9 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin möchte auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ..., ... einen Spielsalon einrichten; in dem dafür vorgesehenen Raum hat sich bisher ein Textilgeschäft befunden. Im Spielsalon sollen 3-4 Billardtische und 6 Geldspielgeräte aufgestellt werden. Eine für den Spielsalon beantragte Baugenehmigung hat das Landratsamt ... bisher nicht erteilt. Darüber ist gegenwärtig beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof das Berufungsverfahren Az. 2 B 90.2277 anhängig.