BVerwG - Beschluß vom 21.08.1991
4 B 20.91
Normen:
BauGB § 21 Abs. 1, Abs. 2 S. 1; BauGB § 29 S. 1; BauGB § 35;
Vorinstanzen:
VG München, vom 05.06.1987 - Vorinstanzaktenzeichen M 1 K 85.4946
VGH Bayern, vom 18.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 87.03873

Bauplanungsrecht: Begriff des Bauvorhabens [hier: Segelzentrum], Bindungswirkung einer Teilungsgenehmigung

BVerwG, Beschluß vom 21.08.1991 - Aktenzeichen 4 B 20.91

DRsp Nr. 1997/7512

Bauplanungsrecht: Begriff des Bauvorhabens [hier: Segelzentrum], Bindungswirkung einer Teilungsgenehmigung

Die Bindungswirkung einer aus der Grundlage eines Bebauungsplans erteilten Teilungsgenehmigung hängt nicht generell von der Wirksamkeit des Bebauungsplans ab. Das schließt nicht aus, daß eine (bestandskräftige) Teilungsgenehmigung im Einzelfall eine derartige Verknüpfung vornimmt.

Normenkette:

BauGB § 21 Abs. 1, Abs. 2 S. 1; BauGB § 29 S. 1; BauGB § 35;

Gründe:

Die Klägerin begehrt Baugenehmigungen für ein Segelzentrum, bestehend aus sechs Gebäuden (Seglerheim, Haus des Gastes und vier Fremdenheime) mit Nebenanlagen, auf einem 40.000 qm großen Grundstück am Chiemsee. Sie hatte hierfür am 27. Dezember 1978 eine Teilungsgenehmigung erhalten. Grundlage der Teilungsgenehmigung war der Bebauungsplan Nr. 24 des Beigeladenen; der Bebauungsplan ist im Jahre 1983 in einem Normenkontrollverfahren für nichtig erklärt worden. Ihre im Jahre 1979 gestellten Bauanträge für das Seglerheim und für die vier Fremdenheime wurden vom Beklagten abgelehnt, weil sie nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans vereinbar seien; außerdem seien sie aus gestalterischen Gründen unzulässig. Über den weiteren Bauantrag vom 20. August 1981 auf Genehmigung des Hauses des Gastes ist nicht entschieden worden.