Die Klägerin begehrt Baugenehmigungen für ein Segelzentrum, bestehend aus sechs Gebäuden (Seglerheim, Haus des Gastes und vier Fremdenheime) mit Nebenanlagen, auf einem 40.000 qm großen Grundstück am Chiemsee. Sie hatte hierfür am 27. Dezember 1978 eine Teilungsgenehmigung erhalten. Grundlage der Teilungsgenehmigung war der Bebauungsplan Nr. 24 des Beigeladenen; der Bebauungsplan ist im Jahre 1983 in einem Normenkontrollverfahren für nichtig erklärt worden. Ihre im Jahre 1979 gestellten Bauanträge für das Seglerheim und für die vier Fremdenheime wurden vom Beklagten abgelehnt, weil sie nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans vereinbar seien; außerdem seien sie aus gestalterischen Gründen unzulässig. Über den weiteren Bauantrag vom 20. August 1981 auf Genehmigung des Hauses des Gastes ist nicht entschieden worden.
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