VG Augsburg, vom 07.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 K 98.252
Bauplanungsrecht: Begriff des Einkaufszentrums i.S. von § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BauNVO, Erschließungspflicht durch die Gemeinde nach Ablehnung eines Erschließungsangebots, Kriterien eines konkretisierten Angebots
VGH Bayern, Urteil vom 17.09.2001 - Aktenzeichen 26 B 99.2654
DRsp Nr. 2009/18353
Bauplanungsrecht: Begriff des Einkaufszentrums i.S. von § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2BauNVO, Erschließungspflicht durch die Gemeinde nach Ablehnung eines Erschließungsangebots, Kriterien eines konkretisierten Angebots
1. a) Ein Einkaufszentrum i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2BauNVO ist eine Zusammenfassung mehrerer Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe. Es setzt im Regelfall einen von vornherein einheitlich geplanten, finanzierten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplex mit mehreren Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe, zumeist verbunden mit verschiedenen Dienstleistungsbetrieben voraus.b) Eine Zusammenrechnung von Verkaufsflächen benachbarter Einzelhandelsbetriebe zu einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb kommt allenfalls dann in Betracht, wenn ein Mindestmaß an Funktionseinheit der Betriebe auch nach außen in Erscheinung tritt.2. Hat eine Gemeinde einen Bebauungsplan i.S. des § 30 Abs. 1BauGB erlassen und lehnt sie ein zumutbares Angebot eines Dritten, die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung vorzunehmen, ab, ist sie nach § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB verpflichtet, die Erschließung selbst vorzunehmen.
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