VGH Bayern - Urteil vom 17.09.2001
26 B 99.2654
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 124 Abs. 3 S. 2; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 2002, 54
BayVBl 2002, 49
BRS 64 Nr. 74
IBR 2002, 569
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 07.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 K 98.252

Bauplanungsrecht: Begriff des Einkaufszentrums i.S. von § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BauNVO, Erschließungspflicht durch die Gemeinde nach Ablehnung eines Erschließungsangebots, Kriterien eines konkretisierten Angebots

VGH Bayern, Urteil vom 17.09.2001 - Aktenzeichen 26 B 99.2654

DRsp Nr. 2009/18353

Bauplanungsrecht: Begriff des Einkaufszentrums i.S. von § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BauNVO, Erschließungspflicht durch die Gemeinde nach Ablehnung eines Erschließungsangebots, Kriterien eines konkretisierten Angebots

1. a) Ein Einkaufszentrum i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist eine Zusammenfassung mehrerer Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe. Es setzt im Regelfall einen von vornherein einheitlich geplanten, finanzierten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplex mit mehreren Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe, zumeist verbunden mit verschiedenen Dienstleistungsbetrieben voraus. b) Eine Zusammenrechnung von Verkaufsflächen benachbarter Einzelhandelsbetriebe zu einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb kommt allenfalls dann in Betracht, wenn ein Mindestmaß an Funktionseinheit der Betriebe auch nach außen in Erscheinung tritt. 2. Hat eine Gemeinde einen Bebauungsplan i.S. des § 30 Abs. 1 BauGB erlassen und lehnt sie ein zumutbares Angebot eines Dritten, die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung vorzunehmen, ab, ist sie nach § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB verpflichtet, die Erschließung selbst vorzunehmen.