VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 18.05.1999
10 S 1443/97
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
UPR 2000, 79
ZfBR 2000, 63
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 08.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 3422/87
VGH Baden-Württemberg, vom 06.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 2687/88
BVerwG, vom 29.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 29.90

Bauplanungsrecht: Berücksichtigung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung, Rechtmäßigkeit der Festlegung eines Bereiches mit Vorrang für die Erholung in einem Regionalplan

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.1999 - Aktenzeichen 10 S 1443/97

DRsp Nr. 2007/14010

Bauplanungsrecht: Berücksichtigung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung, Rechtmäßigkeit der Festlegung eines Bereiches mit Vorrang für die Erholung in einem Regionalplan

»1. Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BauGB 1987 nicht mehr wie nach altem Recht lediglich öffentliche Belange, sondern strikt einzuhaltende rechtliche Voraussetzungen; auch bei privilegierten Vorhaben ist daher eine (nachvollziehende) Abwägung ausgeschlossen. 2. Zur Rechtmäßigkeit der Festlegung eines Bereiches mit Vorrang für die Erholung in einem Regionalplan.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I.

Die Klägerinnen begehren die Feststellung, daß die Versagung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Abbau von Gipsgestein sie in ihren Rechten verletzt hat.