BVerwG - Urteil vom 04.08.2009
4 CN 4.08
Normen:
BauGB § 2 Abs. 4; BauGB § 2a; BauGB § 3 Abs. 2; BauGB § 4a Abs. 3; BauGB § 9 Abs. 8; BauGB § 13 Abs. 1; BauGB § 13 Abs. 3; BauGB § 214 Abs. 1; BauNVO § 1 Abs. 4; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 6; BauNVO § 1 Abs. 7; BauNVO § 1 Abs. 8; BauNVO § 1 Abs. 9; BauNVO § 2; BauNVO § 3; BauNVO § 4; BauNVO § 5; BauNVO § 6; BauNVO § 7; BauNVO § 8; BauNVO § 9; BauNVO § 10; BauNVO § 11;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 34
BVerwGE 134, 264
BauR 2009, 1862
DVBl 2009, 1379
DVBl 2009, 1379
DÖV 2009, 961
NVwZ 2009, 1289
NVwZ 2009, 1289
UPR 2010, 64
ZfBR 2009, 676
ZfBR 2009, 676
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 19.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 364/06

Bauplanungsrecht: Erheblichkeit bestimmter Änderungen des Bebauungsplans für die Berührung der Grundzüge der Planung; Beachtlichkeit des Irrtums der Gemeinde über die Berührung der Grundzüge der Planung durch die Änderung des Bebauungsplans für die Wirksamkeit des Bebauungsplans; Beachtlichkeit der unterbliebenen Erstellung eines Umweltberichts durch die Gemeinde für die Wirksamkeit des Bebauungsplans; Entsprechende Anwendung der interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens durch die Gemeinde

BVerwG, Urteil vom 04.08.2009 - Aktenzeichen 4 CN 4.08

DRsp Nr. 2009/21414

Bauplanungsrecht: Erheblichkeit bestimmter Änderungen des Bebauungsplans für die Berührung der Grundzüge der Planung; Beachtlichkeit des Irrtums der Gemeinde über die Berührung der Grundzüge der Planung durch die Änderung des Bebauungsplans für die Wirksamkeit des Bebauungsplans; Beachtlichkeit der unterbliebenen Erstellung eines Umweltberichts durch die Gemeinde für die Wirksamkeit des Bebauungsplans; Entsprechende Anwendung der interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens durch die Gemeinde

1. Die Änderung eines Bebauungsplans von einem reinen zu einem allgemeinen Wohngebiet berührt nicht stets die Grundzüge der Planung. 2. Die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde das vereinfachte Verfahren (§ 13 BauGB) angewandt hat, weil sie verkannt hat, dass die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung berührt, und infolge dessen auch die Vorschriften über die Begründung der Bauleitpläne verletzt worden sind; das gilt nur, wenn die Durchführung einer Umweltprüfung nicht gemeinschaftsrechtlich geboten war.

Tenor:

Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 2008 wird zurückgewiesen.