OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.03.1993
11a NE 53/89
Normen:
BBauG § 1 Abs. 5 Nr. 8, Abs. 6, Abs. 7 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2 ; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BRS 55 Nr. 12
DÖV 1993, 921
DVBl 1993, 1101
GewArch 1993, 298
NWVBl 1993, 425
UPR 1993, 349
ZMR 1993, 393

Bauplanungsrecht: Ermittlung der abwägungsrelevanten Gesichtspunkte erfordert bei der Überplanung, Beachtung der Belange der Wirtschaft, Nutzungskonflikt zwischen Gewerbebetrieb und angrenzender Wohnbebauung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.03.1993 - Aktenzeichen 11a NE 53/89

DRsp Nr. 2007/13431

Bauplanungsrecht: Ermittlung der abwägungsrelevanten Gesichtspunkte erfordert bei der Überplanung, Beachtung der Belange der Wirtschaft, Nutzungskonflikt zwischen Gewerbebetrieb und angrenzender Wohnbebauung

»1. Die Ermittlung der abwägungsrelevanten Gesichtspunkte erfordert bei der Überplanung eines teilweise bereits bebauten Gebietes eine erkennbare Bestandsaufnahme. Dieser allgemeine Grundsatz erlangt bei der Überplanung eines vorhandenen Gewerbebetriebes in der Nachbarschaft zu einer vorhandenen oder geplanten Wohnnutzung besondere Bedeutung. 2. Die Beachtung der Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 BBauG, § 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB) verlangt mehr als die Berücksichtigung des durch Art 14 Abs. 1 GG garantierten Bestandsschutzes; sie beinhaltet auch die Abwägung der Kapazitätserweiterungen und Modernisierung von Anlagen, die zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit notwendig sind. 3. Der Nutzungskonflikt zwischen einem Gewerbebetrieb und angrenzender Wohnbebauung wird nur scheinbar durch eine Überplanung des Gewerbebetriebes als allgemeines Wohngebiet gelöst, wenn die Umgestaltung des Gebietscharakters nicht - zumindest langfristig - durch Aussiedlung als realisierbar und finanzierbar erscheint.«

Normenkette:

BBauG § 1 Abs. 5 Nr. 8, Abs. 6, Abs. 7 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2 ; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I.