BVerwG - Beschluss vom 12.02.2009
4 B 3.09
Normen:
BauNVO § 11 Abs. 3; BauGB § 29 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 3;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 101
BauR 2009, 944
DVBl 2009, 600
DÖV 2009, 465
NVwZ 2009, 779
UPR 2009, 193
ZfBR 2009, 361
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 2601/07
VG Düsseldorf, vom 02.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1053/07

Bauplanungsrecht: Geltung des § 11 Abs. 3 S. 3 und 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im unbeplanten Innenbereich; Überschreitung von 1 200 m² Geschossfläche als Indiz für künftige schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche

BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 4 B 3.09

DRsp Nr. 2009/5896

Bauplanungsrecht: Geltung des § 11 Abs. 3 S. 3 und 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im unbeplanten Innenbereich; Überschreitung von 1 200 m² Geschossfläche als Indiz für künftige schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche

Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO gilt für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend. Ob eine Überschreitung von 1 200 m² Geschossfläche als Indiz dafür gewertet werden kann, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind, bleibt offen.

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2008 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22 612,50 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 11 Abs. 3; BauGB § 29 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 3;

Gründe:

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1.

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

1.1