VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 04.05.1999
8 S 1024/99
Normen:
BauGB § 1 Abs. 2 § 8 Abs. 2 ; BauGBMaßnG § 7 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1094
NVwZ-RR 2000, 138
UPR 2000, 155
ZfBR 2000, 55
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 30.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2598/98

Bauplanungsrecht: Grundkonzeption eines Flächennutzungsplans und Festsetzung einer einzelnen Fläche als Kerngebiet

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 04.05.1999 - Aktenzeichen 8 S 1024/99

DRsp Nr. 2007/14011

Bauplanungsrecht: Grundkonzeption eines Flächennutzungsplans und Festsetzung einer einzelnen Fläche als Kerngebiet

»Die in der Darstellung einer gemischten Baufläche mit darin eingestreuten Gemeinbedarfsflächen zum Ausdruck kommende, auf eine Mischung von Wohnen, Gewerbe und Infrastruktureinrichtungen gerichtete Grundkonzeption eines Flächennutzungsplans wird durch die Festsetzung einer einzelnen in diesem Plan für Gemeinbedarfseinrichtungen vorgesehenen Fläche als Kerngebiet nicht berührt.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 2 § 8 Abs. 2 ; BauGBMaßnG § 7 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Der Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen entgegen der Ansicht des Antragstellers keine ernstlichen Zweifel im Sinn der über § 146 Abs. 4 VwGO entsprechend anwendbaren Regelung in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.