OVG Brandenburg - Beschluss vom 25.10.2003
3 B 354/03
Normen:
BauGB § 1 Abs. 2; BauGB § 31 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2 Halbsatz 2; BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 3; BbgBO (Bauordnung Brandenburg) § 51 Abs. 1 S. 2; BbgBO (Bauordnung Brandenburg) § 56; GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 3; VwVfGBbg (Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburg) § 48;
Fundstellen:
BauR 2004, 1049
Vorinstanzen:
VG Cottbus - Beschluss vom 23.10.2003 - 3 L 705/03,

Bauplanungsrecht: Interkommunales Abstimmungsgebot bei Genehmigung eines Multiplex-Kinos

OVG Brandenburg, Beschluss vom 25.10.2003 - Aktenzeichen 3 B 354/03

DRsp Nr. 2009/17155

Bauplanungsrecht: Interkommunales Abstimmungsgebot bei Genehmigung eines Multiplex-Kinos

1. Die in Multiplex-Kinos mögliche Angebotsvielfalt gegenüber einem herkömmlichen Kino - zumal wenn das Angebot durch weitere Freizeitangebote, wie etwa auch gastronomische Betriebe, die in einem einheitlichen Gebäudekomplex zur Verfügung stehen, ergänzt wird - ist dazu geeignet, im Einzugsbereich eines solchen Vorhabens wohnende Personen auch für die angebotenen Nutzungen in einem bestimmten Umfang zu Lasten herkömmlicher Kinos zu gewinnen und als deren Folge verkehrliche Auswirkungen und solche für die Entwicklung einer Innenstadt hervorzurufen. 2. Wegen dieser Auswirkungen hat die betroffene Nachbargemeinde einen Anspruch darauf, daß ein derartiges Vorhaben im Fall einer Bebauungsplanung nur nach Abstimmung mit ihr gemäß § 1 Abs. 2 BauGB als zulässig festgesetzt wird und daß dem Abstimmungsgebot etwa auch im Rahmen einer gegebenenfalls anstelle des Bebauungsplanes nach § 34 Abs. 2, Halbsatz 2 iVm § 31 Abs. 1 BauGB und § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO eröffneten Abwägungsentscheidung über die ausnahmsweise Zulässigkeit einer Vergnügungsstätte im Gewerbegebiet Rechnung getragen wird. 3. Zu der Frage, ob sich die Behörde bei der Entscheidung eines Einzelfalles über die Vorschriften eines Bebauungsplanes hinwegsetzen kann, wenn sie diesen als nichtig ansieht.