OVG Brandenburg - Beschluss vom 25.10.2003 (3 B 354/03)
Beschluss Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen. [...]