OVG Brandenburg - Urteil vom 05.11.2003 3 D 23/00.NE
Normen:
GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1 ; LV Art. 80 ; LV Art. 97 Abs. 1 Satz 1 ; VwGO § 47 ; ZPO § 239 Abs. 1 ; ZPO § 246 Abs. 1 ; ROG § 1 Abs. 4 a. F. ; ROG § 2 Abs. 2 Nr. 2 n. F. ; ROG § 5 Abs. 2 Satz 2 a. F. ; ROG § 5 Abs. 4 a. F. ; BauGB § 1 Abs. 4 ; BauGB § 1 Abs. 6 ; BauNVO § 11 Abs. 3 ; Landesplanungsvertrag Art. 7 ; Landesplanungsvertrag Art. 8 ; Landesentwicklungsprogramm § 6 Abs. 1 ; Landesentwicklungsprogramm § 16 Abs. 2 ; Landesentwicklungsprogramm § 16 Abs. 6 ; VO ü. d. gem. Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin [LEP eV] vom 2. März 1998 (GVBl. II S. 186);
Fundstellen:
DVBl 2004, 259
Recht der Raumordnung und Landesplanung - Normenkontrolle, Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin [LEP eV], Rechtsschutzinteresse, Rechtsstaatliche Anforderungen an die Verkündung, Ersatzbekanntmachung einer Festlegungskarte, Kommunale Planungshoheit, Ziele und Grundsätze der Raumordnung, Orientierungswerte für den Einwohnerzuwachs, Einordnung als Typ 1-Gemeinde bei Gemeindefusion, [Keine] partielle Funktionslosigkeit eines Raumordnungsplans, Zentrenverträglichkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe, Begriff der zentrenrelevanten Sortimente kein anerkannter Standard
OVG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2003 - Aktenzeichen 3 D 23/00.NE
DRsp Nr. 2008/838
Recht der Raumordnung und Landesplanung - Normenkontrolle, Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin [LEP eV], Rechtsschutzinteresse, Rechtsstaatliche Anforderungen an die Verkündung, Ersatzbekanntmachung einer Festlegungskarte, Kommunale Planungshoheit, Ziele und Grundsätze der Raumordnung, "Orientierungswerte" für den Einwohnerzuwachs, Einordnung als "Typ 1-Gemeinde" bei Gemeindefusion, [Keine] partielle Funktionslosigkeit eines Raumordnungsplans, "Zentrenverträglichkeit" großflächiger Einzelhandelsbetriebe, Begriff der "zentrenrelevanten Sortimente" kein anerkannter Standard
»1. Die wirksame Ersatzbekanntmachung eines Landesentwicklungsplanes setzt nicht voraus, dass die gesetzliche Ermächtigung Anforderungen an den Inhalt des Bekanntzumachenden enthält, solange nur gewährleistet ist, dass der Landesentwicklungsplan der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich ist, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von seinem Inhalt verschaffen können; insbesondere muss die Ermächtigung dem Verordnungsgeber nicht vorschreiben, in der Verkündung die Adressen aller Behörden anzugeben, bei denen Einsicht genommen werden kann.
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