Die Beschwerde ist unbegründet.
Die von ihr als von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des §
Zwar fehlt es bisher an einer ausdrücklichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage. Daß ein Golfplatz nicht zu den Vorhaben zählt, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen, ergibt sich aber mit hinreichender Klarheit bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt dazu Beschluß vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 4 B 176.91 - (Golfübungsplatz mit Abschlaghütte - sog. "driving-range" -), zur Veröffentlichung vorgesehen). Danach gilt folgendes:
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