BVerwG - Beschluß vom 29.11.1991
4 B 209.91
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 52 Nr. 77
Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 278
DRsp Nr. 1228/93
DRsp V(527)353b-c
DÖV 1992, 313
NJ 1992, 232
NJW 1992, 1716
NVwZ 1992, 476
NuR 1992, 81
RdL 1992, 35
UPR 1992, 111
ZfBR 1992, 90
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 04.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 66/88
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 27.08.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 2589/88

Bauplanungsrecht: Keine Privilegierung eines Golfplatzes im Außenbereich

BVerwG, Beschluß vom 29.11.1991 - Aktenzeichen 4 B 209.91

DRsp Nr. 1992/5006

Bauplanungsrecht: Keine Privilegierung eines Golfplatzes im Außenbereich

1. Ein Golfplatz ist nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert. 2. Ob, in welchem Umfang und zu welchem Zweck Anlagen zur Freizeitgestaltung im Außenbereich geschaffen werden sollen, ist Sache der planenden Gemeinde.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die von ihr als von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezeichnete Frage, ob ein Golfplatz nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil es zu ihrer Klärung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

Zwar fehlt es bisher an einer ausdrücklichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage. Daß ein Golfplatz nicht zu den Vorhaben zählt, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen, ergibt sich aber mit hinreichender Klarheit bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt dazu Beschluß vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 4 B 176.91 - (Golfübungsplatz mit Abschlaghütte - sog. "driving-range" -), zur Veröffentlichung vorgesehen). Danach gilt folgendes: