Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines ehemaligen Teppichgeschäftes in eine Spielhalle. Sie soll im Erdgeschoß, im ersten und im zweiten Obergeschoß mit einer Nutzfläche von insgesamt 790 qm eingerichtet werden. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist die Spielhalle bauplanungsrechtlich zulässig. Das Grundstück der Klägerin liege im unbeplanten Innenbereich, der hier einem Kerngebiet nach § 7 BauNVO entspreche. Dem von der Art der baulichen Nutzung im Kerngebiet unbedenklich zulässigen Vorhaben könne auch nicht die Vorschrift des § 15 BauNVO entgegengehalten werden.
Die auf alle drei Zulassungsgründe des §
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