BVerwG - Beschluß vom 29.07.1991
4 B 40.91
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 15 Abs. 2; BauNVO § 7 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BRS 52 Nr. 56
BauR 1991, 714
BayVBl 1992, 347
Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 16
DÖV 1992, 77
NVwZ 1991, 1078
UPR 1991, 390
ZfBR 1991, 274
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 19.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 213/86
OVG Rheinland-Pfalz, vom 15.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 60/88

Bauplanungsrecht: Nutzfläche einer Spielhalle im Kerngebiet, Grenzen des § 15 Abs. 2 BauNVO

BVerwG, Beschluß vom 29.07.1991 - Aktenzeichen 4 B 40.91

DRsp Nr. 1997/7513

Bauplanungsrecht: Nutzfläche einer Spielhalle im Kerngebiet, Grenzen des § 15 Abs. 2 BauNVO

1. Ob eine Spielhalle mit einer Nutzfläche von 790 qm im Kerngebiet einer mittelgroßen Kreisstadt mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vereinbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. 2. § 15 Abs. 2 BauNVO eröffnet der Gemeinde nicht die Möglichkeit, im Baugenehmigungsverfahren planerisch tätig zu werden.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 15 Abs. 2; BauNVO § 7 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines ehemaligen Teppichgeschäftes in eine Spielhalle. Sie soll im Erdgeschoß, im ersten und im zweiten Obergeschoß mit einer Nutzfläche von insgesamt 790 qm eingerichtet werden. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist die Spielhalle bauplanungsrechtlich zulässig. Das Grundstück der Klägerin liege im unbeplanten Innenbereich, der hier einem Kerngebiet nach § 7 BauNVO entspreche. Dem von der Art der baulichen Nutzung im Kerngebiet unbedenklich zulässigen Vorhaben könne auch nicht die Vorschrift des § 15 BauNVO entgegengehalten werden.

Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.