BVerwG - Beschluß vom 16.01.1996
4 NB 1.96
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB-MaßnahmenG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 58, Nr. 1
Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 88
NVwZ-RR 1997, 83
ZfBR 1996, 223
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 12.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 1402/95

Bauplanungsrecht: Planungsermessen der Gemeinden, Überplanung vorhandener Bebauung

BVerwG, Beschluß vom 16.01.1996 - Aktenzeichen 4 NB 1.96

DRsp Nr. 2007/4597

Bauplanungsrecht: Planungsermessen der Gemeinden, Überplanung vorhandener Bebauung

1. Gemeinden besitzen in der Anwendung des § 1 Abs. 3 BauGB ein weites Planungsermessen. Bauleitpläne sind dann erforderlich, wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können. Diese Konzeption festzulegen und städtebauliche Schwerpunkte zu setzen, ist gerade Aufgabe der Gemeinde. Dazu zählt auch, eine bereits vorhandene Bebauung durch eine verbindliche Bauleitplanung zu überplanen, um den bereits entstandenen städtebaulichen Zustand rechtlich festzuschreiben. Das gilt selbst dann, wenn sich die Bebauung weitestgehend nach § 34 Abs. 2 BauGB bestimmt. Auch hier darf die Gemeinde es als eine Aufgabe städtebaulicher Ordnung ansehen, ein faktisches Baugebiet nunmehr rechtlich zu ordnen und damit städtebaulich "festschreiben". 2. Eine Gemeinde ist bei ihrer Bauleitplanung nicht gehalten, eine bisherige "potentielle" Bebaubarkeit aufrechtzuerhalten. Sie kann - ohne weiteres - den bisherigen Bestand festschreiben. Daran wird sie auch durch die Vorgaben, welche § 1 Abs. 1 des BauGB-MaßnahmenG zu entnehmen sind, nicht verpflichtet.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB-MaßnahmenG § 1 Abs. 1 ;

Gründe: