VG Karlsruhe - Urteil vom 12.10.2016
5 K 5320/15
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; BauGB § 36 Abs. 1 S. 1; BauGB § 36 Abs. 2 S. 1; BauGB § 36 Abs. 2 S. 3; LBO § 54 Abs. 4;

Bauplanungsrecht; Veränderungssperre; Zurückstellung; Baurecht Beteiligung Gemeinde; Beteiligung höhere Verwaltungsbehörde; Baurecht Innenbereich (nicht beplant); Baurecht Außenbereich - Androhung; Fristsetzung; Innenbereich; Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Baurechtsbehörde

VG Karlsruhe, Urteil vom 12.10.2016 - Aktenzeichen 5 K 5320/15

DRsp Nr. 2016/17893

Bauplanungsrecht; Veränderungssperre; Zurückstellung; Baurecht Beteiligung Gemeinde; Beteiligung höhere Verwaltungsbehörde; Baurecht Innenbereich (nicht beplant); Baurecht Außenbereich - Androhung; Fristsetzung; Innenbereich; Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Baurechtsbehörde

Die Baurechtsbehörde darf das Einvernehmen der Gemeinde nur dann nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, § 54 Abs. 4 LBO ersetzen, wenn sie ihr zuvor mit der Androhung der Ersatzvornahme auch eine zeitlich bestimmte Frist gesetzt hat. Diese Fristsetzung dient auch dem Schutz der kommunalen Planungshoheit und soll der Gemeinde die Möglichkeit geben, einen Bebauungsplan aufzustellen und eine Veränderungssperre zu beschließen. Die Fristsetzung ist jedenfalls dann nicht entbehrlich, wenn die Baurechtsbehörde weiß, dass im Gemeinderat die Aufstellung eines Bebauungsplanes beabsichtigt wird.

Der Bauvorbescheid des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 02.10.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.10.2015 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; BauGB § 36 Abs. 1 S. 1; BauGB § 36 Abs. 2 S. 1; BauGB § 36 Abs. 2 S. 3; LBO § 54 Abs. 4;

Tatbestand: