Der Bauvorbescheid des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 02.10.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.10.2015 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
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