BVerwG - Urteil vom 06.06.2002
4 CN 4.01
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3, 5 S. 2 Nr. 2 ; BauGB-MaßnahmenG § 7 Abs. 1, 2, 3 ; BauNVO § 17 Abs. 1, 2 ; VwGO § 47 Abs. 2 Nr. 4 § 65 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 116, 296
BauR 2002, 1655
DVBl 2002, 1494
ZfBR 2002, 792
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen - 5.10.2000 - 7a D 47/99.NE,

Bauplanungsrecht; Verwaltungsprozessrecht - Vorhaben- und Erschließungsplan; Bindung an Baunutzungsverordnung; Grundflächenzahl; Eigentumsbildung; Kosten sparendes Bauen; Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse; Beiladung planbetroffener Grundeigentümer im Normenkontrollverfahren

BVerwG, Urteil vom 06.06.2002 - Aktenzeichen 4 CN 4.01

DRsp Nr. 2002/12918

Bauplanungsrecht; Verwaltungsprozessrecht - Vorhaben- und Erschließungsplan; Bindung an Baunutzungsverordnung; Grundflächenzahl; Eigentumsbildung; Kosten sparendes Bauen; Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse; Beiladung planbetroffener Grundeigentümer im Normenkontrollverfahren

»1. Satzungen über einen Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 7 BauGB-MaßnahmenG sind nicht unmittelbar und strikt an die Vorschriften der Baunutzungsverordnung gebunden. 2. Die Baunutzungsverordnung besitzt jedoch eine Leitlinien- und Orientierungsfunktion bei der Konkretisierung der Anforderungen an eine geordnete städtebauliche Entwicklung, denen Vorhaben- und Erschließungspläne unterliegen. 3. Eine Überschreitung der in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegten Obergrenzen der Grundflächenzahl führt nicht schematisch und zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3, 5 S. 2 Nr. 2 ; BauGB-MaßnahmenG § 7 Abs. 1, 2, 3 ; BauNVO § 17 Abs. 1, 2 ; VwGO § 47 Abs. 2 Nr. 4 § 65 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 18 der Antragsgegnerin in der Fassung der am 12. Februar 2000 bekannt gemachten I. Änderung.