BVerwG - Urteil vom 22.01.2009
4 C 17.07
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 109
BauR 2009, 1115
NJ 2009, 482
NVwZ 2009, 918
NuR 2009, 251
UPR 2009, 188
ZfBR 2009, 358
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 12.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 10669/07
VG Trier, vom 28.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 699/05

Bauplanungsrecht: Voraussetzung der Teilnahme einer nichtprivilegierten Anlage an der Privilegierung einer anderen Anlage zur Erforschung und Entwicklung der Windenergie; Einbeziehung eines Klein-Hybriden in die Privilegierung einer Groß-Windenergieanlage; Zulässigkeit des Vorhabens als Zwecken der Windenergie dienend privilegiert; Zweckbestimmung des Erfordernisses des Dienens; Gebot der erschöpfenden Prägung der Gestaltung und Ausstattung eines Vorhabens durch den Privilegierungszweck

BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 4 C 17.07

DRsp Nr. 2009/5979

Bauplanungsrecht: Voraussetzung der Teilnahme einer nichtprivilegierten Anlage an der Privilegierung einer anderen Anlage zur Erforschung und Entwicklung der Windenergie; Einbeziehung eines Klein-Hybriden in die Privilegierung einer Groß-Windenergieanlage; Zulässigkeit des Vorhabens als Zwecken der Windenergie dienend privilegiert; Zweckbestimmung des Erfordernisses des Dienens; Gebot der "erschöpfenden" Prägung der Gestaltung und Ausstattung eines Vorhabens durch den Privilegierungszweck

1. Eine Anlage ist ein Vorhaben zur Erforschung und Entwicklung der Windenergie im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, wenn der Bauherr anhand eines Forschungs- und Entwicklungskonzepts plausibel darlegt, dass die von ihm konstruierte Anlage nach gegenwärtigem Erkenntnisstand geeignet ist, die Nutzung der Windenergie mehr als nur unerheblich zu verbessern, die Anlage aber noch praktisch erprobt werden muss. Das Konzept muss die hinreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit und - bezogen auf das konkrete Forschungs- und Entwicklungsziel - die Dauerhaftigkeit des Privilegierungszwecks bieten.